Wahlrecht

Die Mitgliedschaft in der Kammer eröffnet die Möglichkeit, an Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung (Kammerversammlung) teilzunehmen und somit Einfluss auf die Bedingungen und Strukturen des Berufsstands zu nehmen. Alle Kammermitglieder mit Ausnahme der sogenannten außerordentlichen Mitglieder sind grundsätzlich wahlberechtigt und wählbar. Damit hat jedes Mitglied die Möglichkeit, an der Arbeit der Kammergremien und der von diesen zu treffenden Entscheidungen zum Bespiel im Bereich der Berufspolitik mitzuwirken.

Die Wahlordnung (WahlO) und Satzung der Architektenkammer finden Sie in der Rubrik Kammerrecht

Die Grundzüge der Wahlordnung:

Wahlen finden statt zur Wahl des Kammervorstandes, des Ehrenausschusses, des Schlichtungsausschusses, des Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Kammervorstand zu legenden Rechnung sowie des Wettbewerbsausschusses (§ 1 WahlO). 

Die Wahlen finden im Rahmen der Kammerversammlung spätestens im vorletzten Monat des Geschäftsjahres statt, in dem die Amtsperiode der bisherigen Mitglieder endet. Wahltag, Wahlzeit und Wahlort werden den Mitgliedern rechtzeitig vom Kammervorstand bekannt gegeben. Neuwahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder der Ausschüsse finden auf der nächsten Kammerversammlung statt. 

Wahlvorschläge können dem Wahlausschuss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe über die Berufung des Wahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Wahlvorschläge können nur von Wahlberechtigten Personen eingereicht werden. Die schriftliche Zustimmungserklärung des Bewerbers zur Aufstellung muss beigefügt werden. Das Ergebnis der Wahl wird den Mitgliedern durch Rundschreiben oder – wie regelmäßig im Rahmen der Hamburgischen Architektenkammer – durch Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt bekannt gegeben. 

Das Wahlrecht ruht, wenn einer der Versagungsgründe des § 6 Abs. 1 HmbArchtG (besondere Versagungsgründe bzgl. der Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste) eingetreten und die Löschung in der Architekten- oder Stadtplanerliste noch nicht erfolgt oder das Wahlrecht durch rechtskräftige Entscheidung des Ehrenausschusses aberkannt worden ist (§ 3 WahlO).

Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist. Nicht wählbar ist ein Mitglied, dessen Wahlrecht ruht, die Wählbarkeit durch rechtskräftige Entscheidung des Ehrenausschusses aberkannt worden oder einer der Versagungsgründe des § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbArchtG (Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO; Eröffnung der Insolvenzverfahrens oder Ablehnung eines solchen) eingetreten ist (§ 4 Abs. 1 u. 2 WahlO).