Schlichtungen

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Hamburgischen Architektenkammer oder zwischen einem Mitglied und einem Dritten, der nicht Mitglied der HAK ist (zum Beispiel ein Bauherr) sollen dem Schlichtungsausschuss der HAK zur außergerichtlichen Beilegung vorgelegt werden. Ziel des Verfahrens ist es, dass ein Vorschlag erarbeitet und den Parteien unterbreitet wird, den die Parteien als neue vertragliche Vereinbarung akzeptieren können. Der Dritte muss dem Verfahren zustimmen. Eine solche Zustimmung kann bereits prophylaktisch im Architektenvertrag vereinbart werden. Darüber hinaus ist es für Mitglieder gem. § 19 Abs. 2 Nr. 9 Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG) eine Berufspflicht, bei Streitigkeiten untereinander, die sich aus der Berufsausübung ergeben, den Schlichtungsausschuss der HAK anzurufen.

Der Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer besteht aus drei Personen, von denen zwei Mitglieder der HAK sein müssen. Der Vorsitzende hat die Befähigung zum Richteramt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist den Parteien möglich, jedoch nicht erforderlich. 

Ablauf 

Kurz skizziert sieht der Ablauf eines typischen Schlichtungsverfahrens beim Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer wie folgt aus:

1. Anrufung des Schlichtungsausschusses durch eine der Parteien

2. Information der anderen Partei über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens durch den Schlichtungsausschuss; ggf. Einholung der Einwilligung des Dritten zur Durchführung des Verfahrens und zur Anwendung des § 6 Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer

3. Schriftliches Vorverfahren zur Vorbereitung des mündlichen Termins; Ermittlung des Gegenstandes und des Grundes der Streitigkeit; Austausch der grundlegenden Ansichten; Anberaumung eines mündlichen Termins

4. Mündlicher Termin: Erörterung der Sach- und Rechtslage; Abwägung der Interessen und Argumente der Parteien

5. Abschluss mit einem Vorschlag des Schlichtungsausschusses zur Beilegung der Streitigkeit und zur Gebührentragungspflicht; (gegebenenfalls nach Bedenkzeit) Unterzeichnung des Vorschlags durch die Parteien 

Vorteile

Die Durchführung eins Schlichtungsverfahrens im Rahmen der Hamburgischen Architektenkammer hat den Vorteil, dass das Verfahren in der Regel erheblich kostengünstiger ist und schneller zu einem Ergebnis führt, als es regelmäßig bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Fall ist. Zudem bietet es den Rahmen für eine einvernehmliche, sachnahe Lösung unter Berücksichtigung der Rechtslage. 

Gesetzliche Grundlage

Das Schlichtungsverfahren im Rahmen der Hamburgischen Architektenkammer hat seine gesetzliche Grundlage in § 23 HmbArchtG

Kosten

Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach § 6 Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer. Danach betragen die Kosten zwischen dem Eineinhalbfachen und dem Dreifachen einer Gebühr nach der nachfolgend wiedergegebenen Gebührentabelle (Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz), mindestens 150 Euro:

Streitwert

bis ... EUR

Gebühr

... EUR

Streitwert

bis ... EUR

Gebühr

... EUR

300

25

40.000

398

600

35

45.000

427

900

45

50.000

456

1.200

55

65.000

556

1.500

65

80.000

656

2.000

73

95.000

756

2.500

81

110.000

856

3.000

89

125.000

956

3.500

97

140.000

1.056

4.000

105

155.000

1.156

4.500

113

170.000

1.256

5.000

121

185.000

1.356

6.000

136

200.000

1.456

7.000

151

230.000

1.606

8.000

166

260.000

1.756

9.000

181

290.000

1.906

10.000

196

320.000

2.056

13.000

219

350.000

2.206

16.000

242

380.000

2.356

19.000

265

410.000

2.506

22.000

288

440.000

2.656

25.000

311

470.000

2.806

30.000

340

500.000

2.956

35.000

369

 

 

 

Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses setzt die Gebühr fest und bestimmt, welche Partei gebührenpflichtig ist und wie die Gebührenlast zu verteilen ist, wenn von Parteien insoweit keine Einigung erzielt wird.