Mitgliedschaft

Wer ist Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer ? 

Alle Personen, die in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Hamburgischen Architektenkammer eingetragen sind, sind automatisch auch Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Hamburgischen Architektengesetz (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HmbArchtG). Ausnahmen von dieser Mitgliedschaft sind im Gesetz oder in der Satzung der Hamburgischen Architektenkammer nicht vorgesehen. Dementsprechend kann man auch auf die Mitgliedschaft nicht „verzichten“ oder sie „ruhen lassen“ und – umgekehrt – auch nicht ohne Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste etwa  „passives“ oder „freiwilliges“ Mitglied oder „Gastmitglied“ sein. 

Wie werde ich Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer?

Alle Informationen rund um die Eintragung (Merkblätter, Terminbuchungsmöglichkeit, Formulare, Sitzungstermine des Eintragungsausschusses…) finden Sie hier.

Was folgt aus der Mitgliedschaft? 

Alle Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer bilden die Hamburgische Architektenkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts und haben Rechte (z.B. auf Mitbestimmung in der Kammerversammlung als oberstem Kammerorgan und auf Inanspruchnahme der Leistungen der Kammer) und Pflichten (vor allem zur Einhaltung der gesetzlich normierten Berufspflichten wie z.B. Versicherungs- und Fortbildungspflicht und zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, damit die Kammer als Selbstverwaltungskörperschaft ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann).

Wer darf gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen verwenden? 

Das Hamburgische Architektengesetz (HmbArchtG) regelt, dass in Hamburg die Berufsbezeichnungen 

  • Architektin/Architekt,
  • Innenarchitektin/Innenarchitekt,  
  • Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt und  
  • Stadtplanerin/Stadtplaner

nur führen darf, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Hamburgischen Architektenkammer eingetragen ist, vgl. § 2 Abs. 1 HmbArchtG. 

Wo finde ich eine Liste der Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer?

Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer, die in die von der Kammer geführten gesetzlichen Listen und Verzeichnisse eingetragen sind, sowie eingetragene Gesellschaften finden Sie hier. Die Eintragungen erfolgen auf gesetzlicher Grundlage und nach Überprüfung des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen. Veröffentlicht werden nur Daten von Mitgliedern, die der Veröffentlichung nicht widersprochen haben. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses an einer Auskunft erteilt die Kammer Auskünft aus der gesamten Liste.

Wer ist außerordentliches Mitglied?

Nur diejenigen, die vor Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste die insofern unbedingt erforderliche praktische Zeit von zwei Jahren im Anschluss an ihre Hochschulausbildung absolvieren, werden (nur) für diese Zeit auf ihren Antrag als „außerordentliche Mitglieder“ in die Kammer aufgenommen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HmbArchtG). Die praktische Zeit hat in dre Fachrichtung Architektur (im Sinne von Hochbau) unter Aufsicht zu erfolgen, vgl ArchATV.

Wann endet die Mitgliedschaft, wann die außerordentliche Mitgliedschaft?

Die Mitgliedschaft in der Hamburgischen Architektenkammer endet automatisch, wenn die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste gelöscht wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HmbArchtG). Eine Verlängerung der Mitgliedschaft ohne Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste ist – s.o. – nicht möglich. Übrigens: Rentner*innen werden nicht automatisch aus der Liste gelöscht; sie können also Mitglied bleiben.

Eine außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Hamburgischen Architektenkammer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste gestellt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HmbArchtG).

Wann werde ich aus der Architekten- und Stadtplanerliste gelöscht?

In der Regel erfolgt eine Löschung auf Antrag des Mitglieds. Von Amts wegen ist eine Person allerdings z.B. zu löschen, wenn im Rahmen eines Ehrenverfahrens eine Löschung beschlossen wurde, sie sich als nicht mehr zuverlässig entpuppt (etwa wegen Vermögensverfall) und vor allem dann, wenn die Hamburgische Kammer nicht mehr zuständig ist, weil eine Person nicht mehr in Hamburg ansässig ist.