Bauvorlageberechtigung
Bauvorlageberechtigungen von Berufsangehörigen nach Hamburgischer Bauordnung
Bauanträge für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben müssen durch eine*n bauvorlageberechtigte*n Entwurfsverfasser*in unterschrieben sein.
Wer hat die „große“ Bauvorlageberechtigung?
Nach der Vorschrift des § 67 Abs. 2 Nr. 1 Hamburgische Bauordnung (HBauO) besitzen die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung diejenigen Personen, die auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG) dazu berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen.
Wer hat die „kleine“ Bauvorlageberechtigung?
Nach § 67 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) HBauO sind Personen, die nicht die Voraussetzungen für eine „große“ Bauvorlageberechtigung erfüllen, aber zum Beispiel ein Studium der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule, Fachhochschule oder einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen haben, allein für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn der Abschluss aufgrund des Hamburgischen Architektengesetzes zur Eintragung in die Architektenliste berechtigt. In der Regel handelt es sich also um Absolvent*innen eines Studiengangs mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit (= Diplom, Bachelor + Master oder vierjähriger Bachelor).
Sind Innenarchitekt*innen bauvorlageberechtigt?
Ja, allerding eingeschränkt. Die HBauO regelt in § 67 Abs. 3 Nr. 2, dass bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen Um- oder Ausbau von Gebäuden und Nutzungsänderungen ist, wer auf Grund des HmbArchtG die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ zu führen berechtigt ist.
Sind Landschaftsarchitekt*innen bauvorlageberechtigt?
Ja, allerding eingeschränkt. Die Bauvorlageberechtigung für Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden besitzt, wer auf Grund des HmbArchtG die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ zu führen berechtigt ist, vgl. § 67 Abs. 3 Nr. 4 HBauO.