Über die Eintragung in die bei der Hamburgischen Architektenkammer geführte Architekten- und Stadtplanerliste entscheidet der unabhängige Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer auf Grundlage des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG).
Eine Eintragung ist nur möglich, wenn die antragstellende Person einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort in der Freien und Hansestadt Hamburg hat.
Im Eintragungsverfahren muss nach § 4 HmbArchtG die Berufsbefähigung nachgewiesen werden. Die Berufsbefähigung setzt sowohl ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit (für Personen, die ihr Studium in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung bis zum Inkrafttreten einer diesbezüglichen Gesetzesnovelle begonnen haben, gilt die Mindeststudienzeit von drei Jahren. Stichtag ist hier laut der gesetzlichen Übergangsregel der 11.1.2023) als auch eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit (bei der Fachrichtung Architektur unter Aufsicht – siehe „Praktische Tätigkeit unter Aufsicht“ akhh.de/eintragung/ta-ao/) in der beantragten Fachrichtung nach Abschluss der Hochschulausbildung voraus, die durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Bescheinigungen der Arbeit- bzw. Auftraggeber*in (oder die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst mit fachrichtungsspezifischer Ausrichtung) nachzuweisen ist.
Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung, ggf. weitere Hinweise und den voraussichtlichen Sitzungstermin, an dem der Eintragungsausschuss Ihren Antrag verhandeln wird. Der Eintragungsausschuss tagt i.d.R. monatlich und bearbeitet chronologisch die vollständig eingegangenen Anträge. Über einen vollständigen Antrag wird in der Regel in weniger als 3 Monaten entschieden. Bitte verzichten Sie darauf, zusätzlich parallel telefonisch nach der Bearbeitungsdauer oder nach voraussichtlichen Sitzungsterminen zu fragen. Einen Überblick über die geplanten Sitzungstermine und weitere Informationen finden Sie unter akhh.de/eintragung auf unseren Informationsseiten.
Für die Bearbeitung des Antrages wird nach Kostenordnung eine Gebühr in Höhe von 300 EUR mit der Antragstellung fällig. Die Gebühr für Antragsteller, die bei Antragstellung in die Berufsliste einer anderen deutschen Architektenkammer eingetragen sind, beträgt 150 EUR. Nach Antragseingang erhalten Sie einen Zahlungshinweis per E-Mail.
Mit der Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste sind eine Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer und eine Pflichtteilnahme an dem Versorgungswerk der Architekten verbunden. Durch die Mitgliedschaft in der Architektenkammer wird zudem ein jährlicher Mitgliedsbeitrag fällig, der sich in seiner Höhe am Einkommen orientiert. Der Grundbeitrag beträgt 271 EUR im Jahr. Unter akhh.de/beitrag finden Sie die aktuelle Beitragsordnung der Architektenkammer. Eigenverantwortlich tätige Mitglieder sind zudem verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Informationen zur Versicherungspflicht erhalten Sie unter akhh.de/recht auf unserer Informationsseite.
Bitte lesen Sie die folgenden Informationen zu den benötigten Antragsunterlagen. Bei weiteren Fragen zum Eintragungsverfahren vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin unter akhh.de/termin