Pflicht zum Unterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung
Grundprinzip
Alle Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer und eingetragene Gesellschaften sind gem. § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG) verpflichtet, sich im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Tätigkeit angemessen zu versichern.
Von der Versicherungspflicht Betroffene
Die Versicherungspflicht betrifft alle Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer, die eigenverantwortlich als Architekt / Innenarchitekt / Landschaftsarchitekt / Stadtplaner tätig sind. Das bedeutet, dass neben freischaffenden auch angestellte, beamtete und baugewerblich tätige Mitglieder zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung benötigen, wenn sie in Nebentätigkeit als Architekt / Innenarchitekt / Landschaftsarchitekt / Stadtplaner eigenverantwortlich arbeiten.
Auch alle außerordentlichen Mitglieder und alle in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragene Gesellschaften unterliegen der Versicherungspflicht.
Für sogenannte Freie Mitarbeiter gilt die Versicherungspflicht, wenn ihr Freier-Mitarbeiter-Vertrag als Subplanervertrag interpretiert werden kann. Das ist dann der Fall, wenn sie für ihren Auftraggeber (zum Beispiel für ein Architekturbüro) eigenverantwortlich, d.h. mit selbständigen Einstandspflichten im werkvertraglichen Sinne, tätig werden. Nur dann, wenn eine solche Verantwortung im Freien-Mitarbeiter-Vertrag explizit ausgeschlossen ist, weil der Freie Mitarbeiter bloßes Zuarbeiten im Rahmen eines sonstigen Dienstverhältnisses leistet, entfällt für diese Tätigkeit die eigene Versicherungspflicht.
Versicherungspflichtige Tätigkeiten
Berufsbildgemäße Tätigkeiten
Die Berufshaftpflichtversicherung umfasst die Schäden, die der Versicherungsnehmer in Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen selbständigen Tätigkeit als Architekt / Innenarchitekt / Landschaftsarchitekt / Stadtplaner verursacht. Welche Tätigkeiten zu dem jeweiligen Berufsbild gehören, ergibt sich aus § 1 HmbArchtG.
Zeit- und Vergütungsmoment
Eine Haftung kann schon eintreten, bevor ein konkreter Architektenvertrag mündlich oder schriftlich geschlossen oder ein Bauantrag eingereicht wird. In jedem Fall besitzen auch bereits Grundlagenermittlung und sonstige reine Planungsleistungen große Haftungsrelevanz, wie etliche Gerichtsentscheidungen zeigen. Zudem kann eine Haftung nicht erst für entgeltlich zu erbringende Planungsleistungen eintreten, sondern auch bei „Gefälligkeiten“ (zum Beispiel für Freunde oder Nachbarn), bei ehrenamtlichen Tätigkeiten (etwa als Mitglied eines Gemeinderates) oder im Rahmen von Akquisitionsleistungen. Da hierüber eine weitverbreitete Unkenntnis besteht, sei an dieser Stelle jedem Mitglied auch im Eigeninteresse empfohlen, nicht nur für einen angemessenen, sondern auch für einen rechtzeitigen Berufshaftpflichtversicherungsschutz zu sorgen
Mindestversicherungssummen
Zunächst gilt der Grundsatz, dass die Berufshaftpflichtversicherung immer dem Umfang und der Art der ausgeübten Tätigkeit entsprechend angemessen sein muss, d.h., je nach Tätigkeit können sehr viel höhere Versicherungssummen notwendig sein, als die für Mitglieder und Gesellschaften vorgegebenen und nachfolgend aufgelisteten Mindestversicherungssummen.
Natürliche Personen:
Das Hamburgische Architektengesetz enthält zwar selbst keine konkretisierenden Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Mindestdeckungssummen für die Pflichtversicherung bei natürlichen Personen. Die Mindestversicherungssumme ergibt sich aber aus § 1 Abs. 2a der Satzung der Hamburgischen Architektenkammer. Sie beträgt für jeden Versicherungsfall 1.500.000,- € für Personenschäden sowie 250.000,- € für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich grundsätzlich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Letzteres ist nur ausnahmsweise dann nicht zwingend, wenn die Mindestversicherungssumme eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt (vgl. § 114 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz).
Gesellschaften:
Die Mindestversicherungssumme für Gesellschaften ergibt sich – anders als für natürliche Personen – unmittelbar aus dem Hamburgischen Architektengesetz, und zwar aus § 10 Abs. 3 Satz 2 HmbArchtG. Sie beträgt für jeden Versicherungsfall 1.500.000,- € für Personenschäden sowie 300.000,- € für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Wird der Architekt / Innenarchitekt / Landschaftsarchitekt / Stadtplaner für sich selbst, seinen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner – auch im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft – tätig, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss ist im Rahmen der Versicherungsbedingungen regelmäßig auf nahe Verwandte, wie Kinder, Eltern usw. ausgedehnt. Zudem sind Architektenleistungen im Zusammenhang mit selbst erbrachten Bauleistungen genauso vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wie berufsbildfremde Leistungen, zum Beispiel das Verwalten von Häusern und Wohnungen. Alle Ausschlüsse – auch andere weitere Inhaltliche wie üblicherweise für Termine, z.T. auch bei Bausummenüberschreitungen – finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch). Ob der jeweilige Versicherer Möglichkeiten sieht, Ausschlüsse im konkreten Fall zu vermeiden, muss unmittelbar mit diesem rechtzeitig geklärt werden.
Rechtsfolgen fehlenden Versicherungsschutzes
Die Berufshaftpflichtversicherer sind verpflichtet, der Hamburgischen Architektenkammer das Eintreten solcher Umstände zu melden, die das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge haben oder wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Die Kammer wird das betroffene Mitglied bzw. die betroffene Gesellschaft dann auffordern, umgehend einen neuen angemessenen Versicherungsschutz nachzuweisen. Zudem führt die Kammer stichprobenartige Kontrollen des Versicherungsschutzes durch. Wird in diesen Fällen kein (neuer) angemessener Versicherungsschutz nachgewiesen, so stellt dies eine Berufspflichtverletzung dar, die nicht nur die Verfolgung in einem Ehrenverfahren, sondern auch unmittelbar die Löschung der Eintragung in der Architektenliste nach sich ziehen kann. In der Folge dürfte das betroffene Mitglied keine geschützte Bezeichnung (zum Beispiel „Architekt“, „Architektur“) mehr benutzen und verlöre somit auch die Bauvorlageberechtigung. Gesellschaften werden bei einem nicht mehr bestehenden (ausreichenden) Versicherungsschutz automatisch aus dem Gesellschaftsverzeichnis gestrichen, so dass der Name bzw. die Firma der Gesellschaft die geschützten Bezeichnungen nicht mehr umfassen dürfte und daher geändert werden müsste.
Fragen
Bei Fragen zur Versicherungspflicht wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle bei der Hamburgischen Architektenkammer.
Bei Fragen zur Versicherung wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherer oder einen Versicherungsmakler.