Gesellschaftsverzeichnis

Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis

Partnerschaftsgesellschaften – auch solche mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) – und Kapitalgesellschaften, mit einer Ansässigkeit in Hamburg, dürfen in ihrem Namen bzw. ihrer Firma die geschützten Berufsbezeichnungen (z.B. Architekten, Stadtplaner), Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen (z.B. Architektur), auch in fremdsprachlicher Übersetzung, nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Hamburgischen Architektenkammer eingetragen sind (§ 2 HmbArchtG). Über einen Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Freien und Hansestadt Hamburg entscheidet der unabhängige Eintragungsausschuss auf Grundlage des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG).

Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung, ggf. weitere Hinweise und den voraussichtlichen Sitzungstermin, an dem der Eintragungsausschuss Ihren Antrag verhandeln wird. Einen Überblick der geplanten Sitzungstermine und weitere Informationen finden Sie unter eintragung.akhh.de auf unseren Informationsseiten.

Für die Bearbeitung des Antrages wird nach Kostenordnung eine Gebühr in Höhe von 500 € für Kapitalgesellschaften oder 250 € für Partnerschaftsgesellschaften mit dem Eingang des Antrages fällig. Die Gebühr für Gesellschaften, die bereits in das Gesellschaftsverzeichnis einer anderen deutschen Architektenkammer eingetragen sind, beträgt die Hälfte der o.g. Gebühr. Nach Antragseingang erhalten Sie einen Zahlungshinweis.

Für die Führung von eingetragenen Gesellschaften in dem Gesellschaftsverzeichnis wird nach der Eintragung eine jährliche Gebühr in Höhe von 80 € für Kapitalgesellschaften und in Höhe von 40 € für Partnerschaftsgesellschaften erhoben.

Bei weiteren Fragen zum Eintragungsverfahren erreichen Sie uns per E-Mail an eintragung@akhh.de oder unter T 040 441841-48.

Antragsunterlagen

Für einen Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis sind die folgenden Unterlagen einzureichen. Sie erhalten diese Unterlagen nicht zurück.

Hinweis
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Please note
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  1. Antrag auf Eintragung (deutsch/englisch) in das Gesellschaftsverzeichnis
  2. Ausfertigung des Gesellschaftervertrages / der Satzung und ggf. Änderungen in Kopie.
  3. Liste der Gesellschafter/innen in Kopie.
  4. Anmeldung(en) zum Handelsregister bzw. zum Partnerschaftsregister in Kopie.
  5. Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 3 HmbArchtG): Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Million € für Personenschäden und 300.000 € für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den 3-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
    Die Bestätigung der Versicherung muss die Einhaltung aller Anforderungen nach § 10 Abs. 3 HmbArchtG (Mindestversicherungssummen, 3- bzw. x-fach Deckung, 5 Jahre Nachhaftung nach Beendigung des Versicherungsvertrages) umfassen und zumindest bei einer PartG mbB § 10 Abs. 3 HmbArchtG ausdrücklich nennen.
  6. Bei Partnerschaftsgesellschaften – auch solchen mit beschränkter Berufshaftung – muss der Gesellschaftsvertrag folgenden Regeln eindeutig (möglichst im Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 7 HmbArchtG) enthalten, wonach die Gesellschaft die für die berufsangehörigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter geltenden Berufspflichten beachtet.

  7. Bei Kapitalgesellschaften muss die Satzung die folgende Regelung eindeutig (möglichst im Wortlaut) enthalten:
    1. Gegenstand der Gesellschaft ist ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 HmbArchtG, die den in der Firma geführten Berufsbezeichnungen nach § 2 HmbArchtG entsprechen.
    2. Mindestens eine zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 2 HmbArchtG berechtigte Person muss zugleich als Gesellschafterin oder Gesellschafter Kapital und Stimme innehaben und in der Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruflich verantwortlich tätig sein.
    3. Berufsangehörige nach § 2 HmbArchtG müssen mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile müssen von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben; die Berufsangehörigkeit aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
    4. Die zur Geschäftsführung befugten Personen müssen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 HmbArchtG sein und die Gesellschaft muss von diesen verantwortlich geführt werden.
    5. Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden.
    6. Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien: Die Aktien müssen auf Namen lauten.
    7
    . Die Gesellschaft beachtet die für die berufsangehörigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter geltenden Berufspflichten.

Hinweis zur Änderung einer bereits eingetragenen PartG in eine PartG mbB

Bereits eingetragene Partnerschaftsgesellschaften (ohne beschränkte Berufshaftung), die zukünftig als PartG mbB auftreten wollen, müssen das Antragsformular zur Eintragung einer Gesellschaft ausfüllen und einschließlich der oben unter Nr. 1 bis 5 aufgezählten Unterlagen einreichen (in Bezug auf Nr. 2 den Änderungsbeschluss in einfacher Kopie und im Zusammenhang mit Nr. 3 zusätzlich zur Liste der Gesellschafter ggf. eine Liste der Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind) und auf diese Weise die Namensänderung und das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach den entsprechenden PartG mbB-Vorgaben nachweisen. Zusätzlich ist die Urkunde über die Eintragung der bisherigen Partnerschaftsgesellschaft (ohne beschränkte Berufshaftung) in das Gesellschaftsverzeichnis zurückzugeben.
Für Änderungen von Gesellschaften, die bereits in das bei der Hamburgischen Architektenkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, wird keine zusätzliche Gebühr erhoben.

Keine Eintragung von "gemischten" PartG mbBs

Aufgrund der Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 30.07.2015; Az.: 27 W 70/15) und des OLG Celle (Beschluss vom 04.08.2016; Az.: 9 W 103/16) zur Unzulässigkeit der Bildung von Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) unter Beteiligung von (nicht „Beratenden“) Ingenieuren, trägt der Eintragungsausschuss seit Herbst 2016 keine PartG mbB mehr in das Gesellschaftsverzeichnis der HAK ein, bei denen als Partner Freiberufler ohne eine berufsrechtliche Regelung zur Berufshaftpflichtversicherung der PartGmbB vertreten sind (z.B. Ingenieure, Betriebswirte, …). Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung der HAK unter T 040 441841 - 35.

PartG mbBs mit dem Namensbestandteil „Architekten und Ingenieure“

Das OLG Celle hat die Änderung einer PartG in eine PartG mbB mit der Bezeichnung „Architekten und Ingenieure“ mangels Beteiligung eines Beratenden Ingenieurs/einer beratenden Ingenieurin für unzulässig erklärt (Beschluss vom 11.01.2021, AZ.: 9 W 4/21). Deswegen weisen wir alle Architekten-PartG mbBs mit dem Namensbestandteil „Ingenieure“ vorsorglich darauf hin, dass sie bei der Eintragung des Namens ins Partnerschaftsregister Schwierigkeiten bekommen können. Zudem wird das Registergericht möglicherweise an bestehende PartG mbBs mit dem Namensbestandteil „Architekten und Ingenieure“ mit der Aufforderung zur Umbenennung herantreten.

Zum Hintergrund: Trotz der grundsätzlich bestehenden Befugnis von Architekt*innen, sich als Ingenieur*in zu bezeichnen, hat das Gericht die Zulässigkeit einer solchen zusätzlichen Bezeichnung im Namen einer PartG mbB versagt. Ganz kurz begründet hat das Gericht dies anknüpfend an oben genannte Entscheidungen mit der in § 8 Abs. 4 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) vorgesehenen gesetzlichen Versicherungspflicht, die nur für Beratende Ingenieur*innen (nach dem niedersächsischen Ingenieurgesetz, das insoweit dem Hamburgischen Ingenieurgesetz entspricht) besteht. Es solle der Eindruck verhindert werden, die Berufshaftungsbeschränkung durch Gründung einer PartG mbB sei auch für nicht als solche eingetragene Beratende Ingenieur*innen möglich.


Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)

Den vollständigen Wortlaut des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe finden Sie auf den Service-Seiten des Bundesministeriums der Justiz.

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Den vollständigen Wortlaut des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) finden Sie auf den Service-Seiten des Bundesministeriums der Justiz.

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Den vollständigen Wortlaut des Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) finden Sie auf den Service-Seiten des Bundesministeriums der Justiz.