Sachverständige

Verlängerung der Bestellung über das 68. Lebensjahr hinaus

Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat. Die Kammer kann befristete Verlängerungen der öffentlichen Bestellung bis jeweils maximal drei Jahre zulassen. Dafür bedarf es eines begründeten Antrages des Sachverständigen sowie des Nachweises seiner aktiven Sachverständigentätigkeit insbesondere durch Vorlage von Gutachten, die vom Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung erstattet worden sein sollen.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Bestellungszeitraums zu stellen.

Für die Bearbeitung des Antrages auf Verlängerung der Bestellung für ein Sachgebiet wird nach Kostenordnung eine Gebühr in Höhe von € 300,- mit dem Eingang des Antrages fällig. Die Gebühr erhöht sich für jedes weitere beantragte Sachgebiet um € 75,-.

Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen

Über die Eintragung in die Sachverständigenliste entscheidet der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer nach Maßgabe der Ordnung der Hamburgischen Architektenkammer über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung).

Im Eintragungsverfahren müssen die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 2 der Sachverständigenordnung nachgewiesen werden. Bitte lesen Sie die Sachverständigenordnung vollständig, um sich über Voraussetzungen und Pflichten zu informieren.

Eine Eintragung kann nur erfolgen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller seinen Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Es sind folgenden Unterlagen einzureichen:

  1. Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung
  2. Nachweis der theoretischer Berufsausbildung, weiterer Ausbildungen und Fortbildungsveranstaltungen die eine besonderen Sachkunde nachweisen, sowie ggf. Bescheinigungen über bereits bestehende Eintragungen als Sachverständige/r; bitte Kopien der Prüfungszeugnisses (z.B. Diplomzeugnis) und Teilnahmebestätigungen beifügen.
  3. Wenn Titel, akademische Grade oder Amtsbezeichnungen geführt werden, beglaubigte Fotokopien der Ernennungs- oder Verleihungsurkunden (z.B. Diplomurkunde, Urkunde Verbeamtung oder Bauassessor).
  4. Personalausweis oder Pass als Kopie.
  5. Beruflicher Lebenslauf mit Aufstellung der Tätigkeit und ggf. weiterer Beschäftigungsverhältnisse, jeweils unter Angabe der Firmierung, des Beginns und des Endes sowie der Art der Tätigkeit zum Nachweis einer mindestens 5-jährigen praktischen Tätigkeit als Sachverständiger.
  6. Selbstauskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 2 Abs. 2 d), zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit (§ 2 Abs. 2 f) und zum Vorhandensein der zur Ausübung notwendigen Einrichtungen (§ 2 Abs. 2 g), in Form einer vom Antragsteller/in unterschriebenen verantwortlichen Selbstauskunft.
  7. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, mit der durch die Sachverständigentätigkeit begründete Schadensersatzverpflichtungen reguliert werden können.
  8. Zusätzlich sind mindestens 8 Gutachten je Sachgebiet, die vom Antragsteller/in selbst erstellt wurden, zum Nachweis der praktischen Berufserfahrung und der besonderen Sachkunde vorzulegen.

Die Gutachten können nach Abschluss des Eintragungsverfahrens wieder abgeholt werden.

Für die Bearbeitung des Antrages auf Bestellung für ein Sachgebiet wird nach Kostenordnung eine Gebühr in Höhe von € 600,- mit dem Eingang des Antrages fällig. Die Gebühr erhöht sich für jedes weitere beantragte Sachgebiet um € 150,-. Die Zahlung kann durch Überweisung auf das Konto DE14 2005 0550 1280 1616 45 der Architektenkammer bei der Hamburger Sparkasse (HASPDEHHXXX) erfolgen.

Richtlinie über die Kundmachung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Nach der Bestellung und Vereidigung dürfen Sachverständige auf Ihre öffentliche Bestellung und Vereidigung gemäß § 12 der Sachverständigenordnung hinweisen. In einer Richtlinie wird als Anlage zu § 12 Absatz 2 der Sachverständigenordnung die erlaubte Art und Weise näher erläutert:

  1. Der Sachverständige darf durch eine einmal in Tageszeitungen erscheinende Anzeige auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung hinweisen. Die Anzeige muss sich auf die Unterrichtung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung beschränken und darf nach Form und Inhalt nicht reklameartig aufgemacht sein. Bei Änderung der Anschrift sowie bei Sachgebietserweiterung oder -änderung ist ebenfalls eine entsprechende Kundmachung zulässig.
  2. Der Sachverständige darf durch den einmaligen Versand eines Rundschreibens über seine öffentliche Bestellung und Vereidigung unterrichten. Das Rundschreiben soll nach Form und Inhalt nicht reklameartig aufgemacht sein.
  3. Schilder, die auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung hinweisen, dürfen nur dort angebracht werden, wo der Sachverständige seine berufliche Niederlassung hat oder wo sich, falls eine solche nicht besteht, seine Wohnung befindet.
  4. In Fernsprech- und Adressbüchern ist ein Hinweis auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung nur ohne besondere drucktechnische Hervorhebung gestattet. Der Sachverständige darf bei Veröffentlichungen oder fachlichen Abhandlungen in Tageszeitungen oder Fachzeitschriften (z.B. aus Anlass seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit) nicht auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung hinweisen.
  5. Bei Fachveranstaltungen darf der Sachverständige auf seine Sachverständigentätigkeit und auf seine öffentliche Bestellung hinweisen. Der Hinweis darf nicht reklameartig aufgemacht sein.
  6. Eine mittelbare Werbung für seine Sachverständigentätigkeit, etwa durch werbemäßige Aufmachung in Sachverständigenlisten und Mitgliederverzeichnissen von Berufsverbänden und sonstigen Vereinigungen, ist dem Sachverständigen untersagt.

Briefbogen mit Aufdrucken, die auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung hinweisen, dürfen nur beim Schriftverkehr, der sich auf die Tätigkeit des Sachverständigen auf dem Sachgebiet seiner Bestellung erstreckt, verwendet werden.