Mitglieder

Wer ist Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer und was folgt aus der Mitgliedschaft? 

Alle Personen, die in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Hamburgischen Architektenkammer eingetragen sind, sind automatisch auch Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Hamburgischen Architektengesetz (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HmbArchtG). Ausnahmen von dieser Mitgliedschaft sind im Gesetz oder in der Satzung der Hamburgischen Architektenkammer nicht vorgesehen. Dementsprechend kann man auch auf die Mitgliedschaft nicht „verzichten“ oder sie „ruhen lassen“ und – umgekehrt – auch nicht ohne Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste etwa  „passives“ oder „freiwilliges“ Mitglied oder „Gastmitglied“ sein. 

Nur diejenigen, die vor Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste die insofern unbedingt erforderliche praktische Zeit von zwei Jahren im Anschluss an ihre Hochschulausbildung absolvieren, werden (nur) für diese Zeit auf ihren Antrag als „außerordentliche Mitglieder“ in die Kammer aufgenommen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HmbArchtG).

Die Mitgliedschaft in der Hamburgischen Architektenkammer endet automatisch, wenn die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste gelöscht wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HmbArchtG). Eine Verlängerung der Mitgliedschaft ohne Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste ist – s.o. – nicht möglich. Eine außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Hamburgischen Architektenkammer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste gestellt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HmbArchtG).

Alle Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer bilden die Hamburgische Architektenkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts und haben Rechte (z.B. auf Mitbestimmung in der Kammerversammlung als oberstem Kammerorgan und auf Inanspruchnahme der Leistungen der Kammer) und Pflichten (vor allem zur Einhaltung der gesetzlich normierten Berufspflichten und zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, damit die Kammer als Selbstverwaltungskörperschaft ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann).