Aufgaben der Hamburgischen Architektenkammer

Die Hamburgische Architektenkammer wurde auf Grundlage des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG), das am 26. November 1965 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde, als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet. Aufgaben und Struktur der Kammer sind durch das Hamburgische Architektengesetz festgelegt.

Namen, Ereignisse, Debatten aus über 50 Jahren Geschichte der Hamburgischen Architektenkammer können Sie hier in einer Chronik recherchieren.

Die Kammer verrichtet als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung hoheitliche Tätigkeiten und erledigt somit öffentliche Aufgaben. Dabei ist sie unabhängig von Weisungen übergeordneter staatlicher Behörden und untersteht lediglich der Rechtsaufsicht der zuständigen Baubehörde (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – BSW). Zum anderen ist die Kammer eine Organisation der Selbstverwaltung des Berufsstands und lebt von der Mitwirkung der Mitglieder. Sie vertritt alle Architekt*innen, Innenarchitekt*innen, Landschaftsarchitekt*innen und Stadtplaner*innen Hamburg, auch unabhängig von der konkreten Art der Beschäftigung, und setzt sich nicht nur für die für die Berufsausübung relevanten Rechtsentwicklungen, sondern ebenso für alle politischen, sozialen und kulturellen Aspekte der Architektentätigkeit ein.

Die Kammer sorgt für eine ständige Aktualisierung der professionellen Qualifikation ihrer Mitglieder und dient durch Überwachung der Berufspflichten dem Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit.

Die gesetzlichen Aufgaben der Hamburgischen Architektenkammer richten sich nach den Vorgaben des § 14 HmbArchtG. Aufgabe der Hamburgischen Architektenkammer ist es insbesondere, 

  1. die Baukultur und das Bauwesen zu pflegen und zu fördern,
  2. die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen auszustellen, die Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen, 
  3. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, 
  4. die berufliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern, 
  5. die Behörden und Gerichte in allen Fragen, die den Aufgabenkreis der Berufsangehörigen nach § 2 betreffen, zu unterstützen, Gutachten zu erstellen und Sachverständige namhaft zu machen, 
  6. Bestimmungen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Architektenleistungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu erlassen, 
  7. die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten, 
  8. im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein, 
  9. weitere Aufgaben wahrzunehmen, die der Hamburgischen Architektenkammer im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches nach diesem Gesetz durch die zuständige Behörde übertragen werden.  

Bundesarchitektenkammer (BAK) und Länderkammern

Architektenkammern gibt es in jedem Bundesland. Sie haben sich zur Bundesarchitektenkammer (BAK), einem Verein, zusammengeschlossen, die die Interessen des Berufsstandes auf Bundes- und Europaebene vertritt und Stellung zu ausgewählten berufspolitischen Themen nimmt. Die Geschäftsstelle der BAK hat ihren Sitz in Berlin und Brüssel:

Bundesarchitektenkammer e.V.
Askanischer Platz 4
10936 Berlin
Telefon: 030 263944-0
Fax: 030 26394490
E-Mail: info@bak.de 

Büro Brüssel der Bundesarchitektenkammer
Avenue des Nerviens 85 (bte 10)
B-1040 Brüssel / Belgien
Telefon: +32 2 2197730
Fax: +32 2 2192494
E-Mail: info@bruessel.bak.de

Eine Übersicht der Architektenkammern der Bundesländer finden Sie auf der Seite der Bundesarchitektenkammer