Das Bauordnungsrecht findet seine Ausgestaltung in der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) und trifft Regelungen bezüglich der baulich-technischen Belange von Bauvorhaben. Es dient in erster Linie der Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung eines Bauvorhabens ausgehen. Um diesen Zweck zu erreichen, beschreibt die HBauO zunächst ihren sachlichen Geltungsbereich, indem es den Begriff der „baulichen Anlagen“ (§ 2 Abs. 1 HBauO) definiert, und enthält nachfolgend Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden.
Für die Erteilung einer Baugenehmigung bedarf es der Einreichung des Bauantrages. Die Einzelheiten werden dabei durch die HBauO und die Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) geregelt.
Der Bauantrag ist nach § 70 HBauO unter der Angabe, ob ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO) oder ein Verfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO) durchgeführt werden soll, bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Zu beachten ist dabei, dass bei nicht verfahrensfreien Vorhaben für die Unterzeichnung des Bauantrages der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt sein muss (siehe Bauvorlageberechtigung).
Zusammen mit dem Bauantrag müssen weitere, zur Beurteilung und Bearbeitung des Bauantrags durch die zuständige Baubehörde erforderliche Unterlagen eingereicht werden. Diese Bauvorlagen umfassen in der Regel einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster, einen Lageplan, die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung, erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung, eine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und weitere technische Nachweise.
Weitere Informationen, wie zum Beispiel Infromationen zum digitalen Bauantragsverfahren und Bauprüfdienste, finden Sie auf den Seiten des Amts für Bauordnung und Hochbau unter Wege zur Baugenehmigung.