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Neu: Praxiszeit unter Aufsicht - Wichtige gesetzliche Änderungen für die Praktische Tätigkeit vor Eintragung in die Hamburgische Architektenliste in der Fachrichtung Architektur

04.05.2016

Aufgrund der gerade erfolgten Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in das Hamburgische Architektengesetz (HmbArchtG) haben sich für die Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste der Hamburgischen Architektenkammer erheblich geändert. Wie bisher sind die Voraussetzungen für eine Eintragung in die hiesige Architektenliste vor allem dem § 4 Abs. 1 HmbArchtG zu entnehmen. Aufgrund dieser Vorschrift ist es weiterhin erforderlich, nach dem erfolgreichen Abschluss eines entsprechend einschlägigen Studiums eine mindestens zwei Jahre andauernde praktische Tätigkeit zu absolvieren. Neu ist, dass seit dem Inkrafttreten der letzten Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes am 18.01.2016 die praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur zusätzlich unter Aufsicht ausgeübt werden muss (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 HmbArchtG).

 Die Einzelheiten dieser zur Eintragung in die Architektenliste notwendigen Praxiszeit unter Aufsicht wurden vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in einer am 20.04.2016 in Kraft getretenen „Verordnung über Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht“ (ArchATV, s. www.akhh.de  geregelt. Insofern sind alle Mitglieder aufgerufen, diese bedeutende Neuerung an die (zukünftigen) Hochschulabsolventen heranzutragen! Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass diese neuen Verpflichtungen aufgrund der Umsetzung der europäischen Vorgaben nur und ausschließlich die Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur betreffen, nicht die der anderen Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung! Für letztere gilt weiterhin nur die gesetzliche Regelung zur Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste, wonach nach Abschluss der Hochschulausbildung eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in dem betreffenden Aufgabenbereich der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt worden sein muss!

Was aber bedeutet für die Absolventen der Fachrichtung Architektur, dass sie jetzt eine praktische Tätigkeit unter Aufsicht zu absolvieren haben? Ziel der praktischen Tätigkeit ist es, den Absolventinnen und Absolventen vertiefte theoretische und praktische Kenntnisse zu vermitteln, so dass diese befähigt werden, ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben (§ 2 Abs. 1 ArchATV). In der Verordnung ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Berufspraxis ganz bestimmte Inhalte aufweisen muss, damit sie auch als praktische Tätigkeit im Sinne des Hamburgischen Architektengesetzes anerkannt werden kann. Als Inhalte der praktischen Tätigkeit werden ausdrücklich die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung eines Bauwerks und die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens vorgeschrieben (§ 2 Abs. 2 ArchATV). Diese „Konkretisierung“ stellt aber gegenüber der bisherigen Interpretation der o.a. gesetzlichen Regelung über die notwendige Berufspraxis vor Eintragung tatsächlich keine Neuerung dar.

Eine wirklich bedeutende und einschneidende Änderung ist hingegen die nunmehr existierende Anzeigepflicht der Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur! Die Absolventinnen und Absolventen, die zukünftig mit der Ausübung der mindestens zwei Jahre andauernden praktischen Tätigkeit beginnen, sind verpflichtet, die Aufnahme der praktischen Tätigkeit vor ihrem Beginn bei der Hamburgischen Architektenkammer oder einer anderen deutschen Architektenkammer anzuzeigen (§ 4 Abs. 1 ArchATV). Sollte eine Absolventin oder ein Absolvent die Aufnahme der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht vor ihrem Beginn nicht angezeigt haben, hat dies in der Regel zur Folge, dass die praktische Tätigkeit später, etwa in einem Verfahren zur Eintragung in die hiesige Architektenliste, nicht ausreichend nachgewiesen werden kann! Nur in Ausnahmefällen kann der Nachweis der praktischen Tätigkeit ohne vorherige Anzeige akzeptiert werden, wenn die Absolventin oder der Absolvent belegen kann, dass eine vorherige Anzeige nicht möglich war (§ 4 Abs. 4 ArchATV). Die betreffende Anzeige ist in Textform unter Beifügung des Nachweises über der Studienabschluss einzureichen. Außerdem ist die Person oder Stelle anzugeben, die die Aufsicht über die praktische Tätigkeit führen soll. Ein Anzeigeformular kann auf der Homepage der Hamburgische Architektenkammer (www.akhh.de) abgerufen werden.

Die praktische Tätigkeit unter Aufsicht kann sowohl im Inland als auch im Ausland absolviert werden. In beiden Fällen bedarf es aber einer Beaufsichtigung. Wird die praktische Tätigkeit im Inland ausgeübt, kann die Aufsicht wahlweise durch eine Architektin bzw. einen Architekten („aufsichtführende Person“) oder durch die Hamburgische Architektenkammer bzw. eine andere deutsche Architektenkammer („aufsichtführende Stelle“) erfolgen (§ 3 Abs. 1 ArchATV). Soll die Aufsicht durch eine aufsichtführende Person im Inland vollzogen werden, so muss diese Person aufgrund einer Eintragung in die Architektenliste der Hamburgischen Architektenkammer oder einer anderen deutschen Architektenkammer zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ berechtigt sein. Soll die praktische Tätigkeit im Ausland ausgeübt werden, muss vor der Aufnahme der praktischen Tätigkeit im Ausland die Zulassung der ausländischen aufsichtführenden Person oder Stelle bei der Hamburgischen Architektenkammer oder einer anderen Architektenkammer beantragt werden (§ 3 Abs. 2 ArchATV).

Aufgrund einer erfolgten Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht prüft der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer, ob die nachgewiesene Hochschulausbildung einen zur Eintragung in die Architektenliste berechtigender Studienabschluss im Sinne des Hamburgischen Architektengesetzes darstellt, denn nur dann, wenn dies der Fall ist, kann ja mit der notwendigen praktischen Tätigkeit begonnen werden („ … nach Abschluss der Ausbildung eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren … “). Nach einer positiv ausgefallenen Überprüfung des Hochschulabschlusses bestätigt die Hamburgische Architektenkammer der anzeigenden Person den Beginn der praktischen Tätigkeit. Da – wie soeben skizziert – die Anzeige einer Absolventin oder eines Absolventen erhebliche Aktivitäten der Kammer auslöst, ist die Anzeige auch gebührenpflichtig, und zwar derzeit in einer Höhe von 80,00 Euro. Im Falle eines späteren Antrags auf Eintragung in die Architektenliste der Hamburgischen Architektenkammer erfolgt eine Anrechnung dieser Gebühr. Gleiches gilt für eine ggf. auf Antrag erfolgende frühere Bewertung der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht. Ergeben sich während der Durchführung der praktischen Tätigkeit wesentliche diesbezügliche Änderungen, sind auch diese der Hamburgischen Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Abs. 5 ArchATV)!

Die Absolventinnen und Absolventen sind – wie auch schon in der Vergangenheit – verpflichtet, Nachweis über die praktische Tätigkeit zu führen. Jetzt ist dieser Nachweis aber nicht nur im Rahmen eines späteren Verfahrens zur Eintragung in die hiesige Architektenliste zu verwenden, sondern auch für eine auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen durchzuführenden Bewertung der praktischen Tätigkeit unabhängig von einem Eintragungsverfahren. Eine solche Beurteilung der absolvierten praktischen Tätigkeit kann etwa für die Eintragung in die Architektenliste einer anderen deutschen Architektenkammer gewünscht sein. Der Nachweis der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht erfolgt wie bisher durch die Vorlage fachlicher geeigneter eigener Arbeiten und Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Erfahrungen erkennen lassen (§ 4 Abs. 1 S. 2 HmbArchtG).

Absolventinnen und Absolventen, die mit der Ausübung der praktischen Tätigkeit beginnen, können – wenn sie es wollen – zusätzlich auch einen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer stellen. Mit der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder ist neben der Mitgliedschaft in der Architektenkammer auch eine automatische Teilnahme am Versorgungswerk der Architekten verbunden. Die angestellt tätigen Absolventinnen und Absolventen haben dann die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien zu lassen. Weitere Informationen zur außerordentlichen Mitgliedschaft können auf der Homepage der Hamburgischen Architektenkammer (www.akhh.de) abgerufen werden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgaben der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie bundesweit umzusetzen gewesen sind. Auch in den anderen Bundesländern ist deshalb zukünftig eine praktische Tätigkeit unter Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zu absolvieren. Die konkrete Ausgestaltung der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht kann aber durchaus differieren, so dass die betreffenden Informationen nötigenfalls bei der anderen Architektenkammer abgerufen werden können.

Weitere Erläuterungen zu der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht nach dem Hamburgischen Architektengesetz und der „ArchATV“ sind auf der Internetseite der Hamburgischen Architektenkammer (www.akhh.de) abrufbar. Bei weitergehenden konkreten Fragen geben die Mitarbeitenden der Kammer – in Bezug auf notwendige Inhalte der praktischen Tätigkeit – der Betreuer des Eintragungsausschusses, Herr Stephan Heymann, gern Auskunft.