Eine regelmäßige berufliche Fortbildung ist nicht nur wünschenswert und hilfreich, sondern eine Berufspflicht. Nach § 19, Absatz Nr. 2 des Hamburgischen Architektengesetztes (HmbArchtG) sind
Die Führung der Berufsbezeichnung Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in, Stadtplaner*in oder ähnlicher Bezeichnungen (z.B. Architektur oder Stadtplanung), auch in
Richtlinie 2005/36/EG
Die konsolidierte Fassung der Richtlinie 2005/36/EG mit Stand vom 24.05.2016 finden Sie unter http://data.europa.eu/eli/dir/2005/36/2016-05-24
Informationen für Studierende
Die Hamburgische Architektenkammer hat Informationen extra für Studierende zusammengestellt, die je nach Fachrichtung hier abgerufen werden können:
Für Studierende
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Für Studierende
Am kommenden Wochenende ist endlich wieder Tag der Architektur und Ingenieurbaukunst. Die Besucher*innen erwartet ein Programm von über 120 Führungen, über 40 Projektbesichtigungen, elf thematische
Wer ist Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer und was folgt aus der Mitgliedschaft?
Alle Personen, die in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Hamburgischen
Bauanträge für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben müssen durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. „Große“ Bauvorlageberechtigung: Nach der Vorschrift des § 67