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231. Ehrenverfahren  
Ehrenverfahren Zum Schutz des Ansehens des gesamten Berufsstands kann die Hamburgische Architektenkammer Verstöße eines Mitglieds gegen Berufspflichten in einem Ehrenverfahren ahnden. 1.  
232. Datenschutz  
1. Allgemeines Nachfolgend finden Sie Hinweise zur Datenverarbeitung auf der Website der Hamburgischen Architektenkammer (HAK) und zu Ihren Datenschutzrechten. Die HAK nimmt den Schutz Ihrer  
233. HAK_Wahlordnung_20061120.pdf  
Wahlordnung der Hamburgischen Architektenkammer In der Fassung vom 20. November 20061 Auf Grund von § 16 Absatz 2 des Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157) hat die  
234. DAB_Lokalteil_Hamburg_Juni_2020.pdf  
Regionalausgabe Hamburg.Schleswig-Holstein Offizielles Organ der Hamburgischen Architektenkammer und der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein | Körperschaften des öffentlichen Rechts  
235. HAK_Fortbildungssatzung.pdf  
Fortbildungssatzung der Hamburgischen Architektenkammer In der Fassung vom 15. November 2021 Auf Grund von § 16 Absatz 2 des Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157),  
236. 230802_Merkblatt_Fortbildungspflicht_Mitglieder_inkl._Fb-Satzungg.pdf  
Merkblatt Fortbildungspflicht Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer (HAK) die konkretisierte Fortbildungspflicht, deren Einhaltung die HAK überprüft.  
237. Wahlausschuss  
Wahlausschuss Der Wahlausschuss (§ 7 der Wahlordnung der Hamburgischen Architektenkammer) besteht aus fünf wahlberechtigten Mitgliedern der Kammer (zur Frage wer wahlberechtigt ist: § 1 Absatz 3  
238. Ehrenverfahren  
Zum Schutz des Ansehens des gesamten Berufsstands kann die Hamburgische Architektenkammer Verstöße eines Mitglieds gegen Berufspflichten in einem Ehrenverfahren ahnden. 1. Allgemeines zu den  
239. Architekten- und Stadtplanerliste  
Die wichtigsten Unterlagen - Antragsformular - Mitgliedsbeitrag - Architektengesetz Richtlinie 2005/36/EG Die konsolidierte Fassung der Richtlinie 2005/36/EG mit Stand vom 24.05.2016 finden Sie  
240. Wahlausschuss  
Der Wahlausschuss (§ 7 der Wahlordnung der Hamburgischen Architektenkammer) besteht aus fünf wahlberechtigten Mitgliedern der Kammer (zur Frage wer wahlberechtigt ist: § 1 Absatz 3 der Satzung der  
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