Das sog. Bauvertragsrecht findet sich in den §§ 650a ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); es ist ein Teilbereich des Werkvertragsrechts und definiert die rechtlichen Grundlagen für Verträge über die Erstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder Teilen davon sowie spezielle Regelungen für Bauverträge und Verbraucherbauverträge und wurde 2018 umfassend novelliert. Von der Novelle umfasst war auch die Neuaufnahme von Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertragsrechts (§§ 650 p ff. BGB) mit einer gesetzlichen Definition vertragstypischer Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen, Regelungen zu einer Zielfindungsphase und zur Teilabnahme.
Um zu ermitteln, wie sich das neue Bauvertrags- und Architekten- und Ingenieurvertragsrecht in der Praxis auswirkt und wie die Praxis mit dem neuen Recht umgeht, hat das Bundesministerium der Justiz eine Studie in Auftrag gegeben, die die AFC Public Services GmbH gemeinsam mit Professor Dr. Wolfgang Voit, Inhaber der Professur für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht und Wirtschaftsrecht an der Philipps-Universität in Marburg, durchführt.
Die Umfrage bietet die Gelegenheit, zur Weiterentwicklung des Bauvertrags- und Planervertragsrechts im BGB beizutragen. Die fachliche Einschätzung der Planerinnen und Planer und Architekteinnen und Architekten aller Fachrichtungen sollte dabei nicht zu kurz kommen! Ihre Perspektive ist von zentraler Bedeutung.
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