Koordinationspflichten und Schnittstellendefinition treffen Planer*innen nicht nur in Bezug auf die anderen Planungsbeteiligten, sondern insbesondere auch in Bezug auf die*den Unternehmer*in. Oftmals hält sich die Bauherrschaft bei Abschluss des Architektenvertrages offen, ob sie an ein Generalunternehmen vergeben will und von der*dem Architekt*in in der Leistungsphase 5 nur eine funktionale Leistungsbeschreibung und Leitdetails benötigt, verbunden mit einer reduzierten Leistungsphase 8, oder ob sie das volle Leistungsprogramm aller Leistungsphasen benötigt. Raffinierte Vertragsmodelle sollen durch frühe Einbindung des Generalunternehmens Preise sichern und Schnittstellen frühzeitig regeln. Die von den Bauunternehmen übernommenen Planungsverpflichtungen haben unmittelbaren Einfluss auf das von den Architekt*innen und den Sonderfachleuten zu Leistende.
Das Seminar stellt Unterschiede der Verpflichtungen in den einzelnen Vertragsmodellen dar. Ausführlich werden die Planprüfungspflichten der Unternehmer*in gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B besprochen, die Prüfung der Werk- und Montagepläne durch die*den Architekt*in, die Prüfungspflichten im Rahmen der Objektüberwachung, die von der*dem Unternehmer*in/dem einzufordernde Koordination.
Im Rahmen des Themas „Terminsteuerung“ wird auch besprochen, wie sich Verzögerungen und Behinderungen, die kraft der Corona-Pandemie auftreten, in Altverträgen und Neuverträgen auswirken und welche vertraglichen Regelungen zweckmäßig sind.
Hinweise
Technische Voraussetzungen für die Online-Teilnahme:
Internetverbindung, Lautsprecher/Kopfhörer, Mikrophon, die Nutzung eines Headsets wird nachdrücklich empfohlen
Die Zugangsdaten erhalten Sie rechtzeitig vor Seminarbeginn an die von Ihnen bei der Anmeldung angegebene E-Mail Adresse.