Für öffentliche Planungsaufgaben gelten seit kurzem dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung wie für sonstige Dienstleistungen. Durch die Streichung der bisherigen Sonderregelung aus § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV steht fest, dass bei öffentlichen Aufträgen für Planungsleistungen die verschiedenen beabsichtigten Aufträge für ein Objekt bei der Ermittlung des Auftragswertes zur Überprüfung anhand der sog. Schwellenwerte, ob eine europaweite Ausschreibung zu erfolgen hat, zusammenzufassen sind.
Ein Rundschreiben des Amts für Verwaltung, Recht und Beteiligung bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen informiert über die Folgen der Neuregelung und weist auf einen sehr interessanten und neu in den Blick geratenen Umgang mit der Auftragswertberechnung (auch) von Planungsleistungen in Hamburg hin. Geändert wurde auch Teil 5.3 des sog. Bauhandbuchs (VV-Bau), der die Schätzung des Auftragswerts behandelt.
In dem Schreiben heißt es zunächst, dass „zur Schätzung des voraussichtlichen Auftragswertes [...] die Gesamtwerte aller vorgesehenen Leistungen zusammenzurechnen und der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen [sind], unabhängig davon, ob es sich um gleichartige Leistungen handelt oder nicht, solange von einer funktionalen Einheit auszugehen ist.“ Dadurch wird der Auftragswert zukünftig sehr viel häufiger oberhalb der EU-Schwellenwerte liegen, was zur Pflicht einer europaweiten Ausschreibung der jeweiligen Aufträge führt. Allerdings – und das ist das spannende - informiert das Rundschreiben auch über pragmatische Ansätze zur Anwendung des Vergaberechts im Baubereich, um die zukünftig große Zahl überschwelliger Planungsleistungsvergaben eindämmen zu können. So sei es möglich, die Planungs- und Bauleistungen vor Projektbeginn zu addieren. Sollte die Summe dann unter 5,382 Mio. (dem Schwellenwert für Bauleistungen) bleiben, könne unterschwellig ausgeschrieben werden, eine Trennung von Planungs- und Bauleistungen erfolgen und eine losweise Vergabe auch der einzelnen Planungsaufträge erfolgen.
Das Rundschreiben kann hier eingesehen werden.