Schlichtungsausschuss

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Hamburgischen Architektenkammer (HAK) oder zwischen einem Mitglied und einer*einem Dritten (Nicht-Mitglied der HAK; z.B. Bauherr*in) sollen dem Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer zur außergerichtlichen Beilegung vorgelegt werden. Hier soll ein Vorschlag erarbeitet und den Parteien unterbreitet werden, den die Parteien akzeptieren und als verpflichtend ansehen. Der Dritte muss dem Verfahren zustimmen. Eine solche Zustimmung kann bereits im Architektenvertrag vereinbart werden. 

Der Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer besteht aus drei Mitgliedern. Zwei davon müssen Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer sein. Die*der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 9 Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)  gehört es zu den Berufspflichten der Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer, bei Streitigkeiten untereinander, die sich aus der Berufsausübung ergeben, den Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer anzurufen. Die Beteiligung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts ist möglich, jedoch nicht nötig.

Ablauf


Kurz skizziert sieht der Ablauf eines typischen Schlichtungsverfahrens beim Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer wie folgt aus: 

1. Anrufung des Schlichtungsausschusses durch eine der Parteien

2. Information der anderen Partei über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens durch den Schlichtungsausschuss; ggf. Einholung der Einwilligung des Dritten zur Durchführung des Verfahrens und zur Anwendung des § 6 Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer

3. Schriftliches Vorverfahren zur Vorbereitung des mündlichen Termins; Ermittlung des Gegenstandes und des Grundes der Streitigkeit; Austausch der grundlegenden Ansichten; Anberaumung eines mündlichen Termins 

4. Mündlicher Termin: Erörterung der Sach- und Rechtslage; Abwägung der Interessen und Argumente der Parteien

5. Abschluss mit einem Vorschlag des Schlichtungsausschusses zur Beilegung der Streitigkeit und zur Gebührentragungspflicht; (ggf. nach Bedenkzeit) Unterschrift des Vorschlags durch die Parteien 

Vorteile


Die Durchführung eins Schlichtungsverfahrens im Rahmen der Hamburgischen Architektenkammer hat den Vorteil, dass das Verfahren i.d.R. kostengünstiger ist und schneller zu einem Ergebnis führt, als es regelmäßig bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Fall ist. Zudem bietet es den Rahmen für eine einvernehmliche, sachnahe Lösung unter Berücksichtigung der Rechtslage. 

Gesetzliche Grundlage 


Das Schlichtungsverfahren im Rahmen der Hamburgischen Architektenkammer hat seine gesetzliche Grundlage in § 23 Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG): 

㤠23 


Schlichtungsausschuss 

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Berufsausübung ergeben, sollen von dem Schlichtungsausschuss beigelegt werden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei der Hamburgischen Architektenkammer angehören müssen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. 

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten kann der Schlichtungsausschuss auf Antrag einer oder eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Dies setzt die Einwilligung der oder des Dritten zum Verfahren sowie zur Anwendung der Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer voraus.“

Kosten


Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach § 6 Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer: 

„§ 6 

Kosten des Schlichtungsverfahrens 

(1) Für die Tätigkeit des Schlichtungsausschusses wird je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache eine Gebühr erhoben, die zwischen dem Eineinhalbfachen und dem Dreifachen einer Gebühr nach der Gebührentabelle (Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 – BGBl. I S. 718, zuletzt geändert am 8. Juli 2006 – BGBl. I S. 1426,1431) in der jeweils geltenden Fassung liegt. [s.u.] 

(2) Die Mindestgebühr beträgt 150,00 Euro. 

(3) Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses setzt die Gebühr fest und bestimmt, welche Partei gebührenpflichtig ist und wie die Gebührenlast zu verteilen ist, wenn über die Pflichtigkeit oder die Verteilung der Gebührenlast keine Einigung zwischen den Parteien erzielt wird. 

(4) Die Gebühr wird mit der Übersendung des Festsetzungsbescheides fällig.“ 

Anlage 2 zu § 34 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Art. 5 G vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726, 1752) 

Streitwert
bis ... EUR

Gebühr
... EUR

Streitwert
bis ... EUR

Gebühr
... EUR

300

25

40.000

398

600

35

45.000

427

900

45

50.000

456

1.200

55

65.000

556

1.500

65

80.000

656

2.000

73

95.000

756

2.500

81

110.000

856

3.000

89

125.000

956

3.500

97

140.000

1.056

4.000

105

155.000

1.156

4.500

113

170.000

1.256

5.000

121

185.000

1.356

6.000

136

200.000

1.456

7.000

151

230.000

1.606

8.000

166

260.000

1.756

9.000

181

290.000

1.906

10.000

196

320.000

2.056

13.000

219

350.000

2.206

16.000

242

380.000

2.356

19.000

265

410.000

2.506

22.000

288

440.000

2.656

25.000

311

470.000

2.806

30.000

340

500.000

2.956

35.000

369

 

 

 

Mitglieder des Ausschusses:

Vorsitzender:
Ferdinand Rector, Rechtsanwalt

stellvertretender Vorsitzender:
Florian Krause-Allenstein, Rechtsanwalt

Beisitzer:
Maximilian Graf, Architekt
Christoph Schnetter, Stadtplaner

stellvertretende Beisitzer:
Peter Erler, Architekt und Stadtplaner
Andreas Pfadt, Stadtplaner
Ernst-August Schrader, Architekt
Thomas Tradowsky, Landschaftsarchitekt

Stand: Januar 2022