Auswärtige Architekten (mit Sitz EU / Welt)

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen

Über die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen des Landes Hamburg entscheidet der unabhängige Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer auf Grundlage des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG).

Eine Eintragung ist nur möglich, wenn der Bewerber keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und auch keinen Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Hamburg hat.

Auswärtige Berufsangehörige mit Sitz in Deutschland, die nach dem Recht eines anderen deutschen Bundeslandes zur Führung einer geschützten Berufsbezeichnung der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung (§ 1 HmbArchtG) berechtigt sind, dürfen bei einer Tätigkeit in der Fachrichtung in Hamburg die entsprechende geschützte Berufsbezeichnung ohne eine Eintragung in der Berufsliste oder im Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen des Landes Hamburg führen, wenn Sie in der Freien und Hansestadt Hamburg weder einen Wohnsitz, noch eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben (§ 9 HmbArchtG). Eine Anzeige oder ein Antrag braucht in diesem Fall nicht eingereicht werden.

Berufsangehörige mit Niederlassung im Ausland, die nicht durch ein anderes deutsches Bundesland die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung haben, müssen, um zur Führung einer geschützten Berufsbezeichnung der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung (§ 1 HmbArchtG) berechtigt zu sein, in das besondere Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen eingetragen werden. Hierfür sind Sie verpflichtet, das erstmalige Erbringen von Leistungen in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung in Hamburg vorher anzuzeigen und einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen zu stellen. Über die Aufnahme in das Verzeichnis wird eine Bescheinigung ausgestellt, deren Gültigkeit auf höchstens 5 Jahre befristet ist und auf Antrag verlängert werden kann (§ 9 HmbArchtG).

Mit der Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen ist keine Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer und auch keine Pflichtteilnahme an dem Versorgungswerk der Architekten verbunden. Auswärtige Berufsangehörige sind jedoch verpflichtet die Berufspflichten (§ 19 HmbArchtG) einzuhalten und eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Informationen zur Versicherungspflicht erhalten Sie unter recht.akhh.de auf unserer Informationsseite.

Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung, ggf. weitere Hinweise und den voraussichtlichen Sitzungstermin, an dem der Eintragungsausschuss Ihren Antrag verhandeln wird. Einen Überblick der geplanten Sitzungstermine und weitere Informationen finden Sie unter eintragung.akhh.de auf unseren Informationsseiten.

Für die Bearbeitung des Antrages wird nach Kostenordnung eine Gebühr in Höhe von 250 € mit dem Eingang des Antrages fällig. Nach Antragseingang erhalten Sie einen Zahlungshinweis.

Bitte lesen Sie unsere folgenden Informationen zu den benötigten Antragsunterlagen. Bei weiteren Fragen zum Eintragungsverfahren erreichen Sie Herrn Heymann per E-Mail an eintragung@akhh.de oder unter T 040 441841-48.

Antragsunterlagen

Für einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen sind die folgenden Unterlagen einzureichen. Sie erhalten diese Unterlagen nicht zurück.

Hinweis
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Please note
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  1. Antrag auf Eintragung (deutsch/englisch) in das Verzeichnis („Anzeige“). Datum nicht vergessen.
  2. Ausweis oder Reisepass als Kopie (Vor- und Rückseite) zum Nachweis der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes.
  3. Bescheinigung der rechtmäßigen Berufsausübung im Herkunftsland durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Staate der Niederlassung (z.B. Architektenkammer, Ministerium, Registrierungsstelle), sowie ggf. eine Übersetzung von einem in Deutschland öffentlich bestellten Dolmetscher. [Ein Verzeichnis der in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscher und Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.] Die Bescheinigung muss bestätigen, dass die betreffende Tätigkeit (z.B. als Architekt) rechtmäßig ausgeübt wird und die Ausübung der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
    Soweit bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, ist ein Nachweis in beliebiger Form darüber zu erbringen, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens 1 Jahr lang ausgeübt wurde.
  4. Nachweis der Berufsqualifikation / Berufsausbildung durch Ausfertigungen von Prüfungszeugnissen oder sonstige Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen, sowie ggf. eine Übersetzung von einem in Deutschland öffentlich bestellten Dolmetscher.
    Bei Berufsangehörigen, die nicht rechtmäßig in der EU oder gleichgestellten Drittstaaten niedergelassen sind oder nicht über einen nach EU-Recht anerkannten Hochschulabschluss verfügen, muss die Gleichwertigkeit der Hochschulausbildung nachgewiesen und durch den Eintragungsausschuss festgestellt werden.
  5. Verantwortliche Erklärung zur Berufsausübung, mit der bestätigt wird, dass der Beruf eigenverantwortlich und unabhängig gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HmbArchtG ausübt wird – wenn die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „freischaffend“ geführt werden soll. Datum nicht vergessen.

Bitte beachten Sie, dass der Eintragungsausschus gemäß § 18 Hamburgisches Architektengesetz weitere Unterlagen, die eintragungsrelevante Umstände belegen, und "bei Zweifeln" Beglaubigungen verlangen kann.